Allgemeine Geschäftsbedingungen - feil24.de
A. Lieferungen, Leistungen, Angebote Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen (nachfolgend jeweils einheitlich als „Leistung“ bezeichnet) der FEIL Systeme GmbH („Lieferer“) erfolgen jeweils nur aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Anderslautenden Bedingungen des jeweiligen Geschäftspartners („Besteller“) wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn ihnen der Lieferer nach Eingang bei ihm nicht noch einmal ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis etwaiger AGB des Bestellers die Lieferung, Leistung, Beratung oder Nebenleistung vorbehaltslos ausführt.
B. Diese AGB gelten in allen Fällen, in denen abweichende Vereinbarungen nicht geschlossen worden sind. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Lieferers maßgebend. Insbesondere gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Leistungen des Lieferers.
C. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
I. VERTRAGSABSCHLUSS / Unterlagen / Erklärungen
1. Angebote des Lieferers sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch, wenn er dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, etc.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. Der Zwischenverkauf aller Waren des Lieferers ist stets vorbehalten.
2. Die Bestätigung eines Angebots des Lieferers oder eine Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot des Bestellers. Sofern sich aus diesem jeweiligen Vertragsangebot nichts anderes ergibt, ist der Lieferer berechtigt, dieses innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang beim Lieferer anzunehmen.
Die Annahme des Vertragsangebots des Bestellers durch den Lieferer kann entweder schriftlich – das heißt in Schrift- oder Textform – (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch die Ausführung der Leistung erklärt werden.
3. Sämtliche dem Besteller überlassenen Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw.) gelten stets nur annähernd, soweit diese nicht ausdrücklich als abschließend bzw. verbindlich bezeichnet werden.
4. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentums- und Urheberrecht des Lieferers und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers an diesen Unterlagen besteht nicht.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
II. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Preise des Lieferers gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk/Lager in Büren und immer zuzüglich Verpackungskosten, jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer, etwaiger Zölle und sonstiger Steuern oder anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist die vom Besteller zu leistende Vergütung fällig und ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Besteller und dem Empfang der Leistung durch den Besteller, spätestens aber 30 Tage ab dem Empfang der Leistung durch den Besteller. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist ihr Eingang beim Lieferer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
3. Der Lieferer ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt er spätestens mit der Auftragsbestätigung.
Ohne einen solchen Vorbehalt ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Leistet der Besteller bei Fälligkeit der von ihm zu leistenden Vergütung nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
Ausnahmsweise eingeräumte Skonti oder sonstige Preisnachlässe entfallen ersatzlos im Falle des Verzugs.
5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.
6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Kaufpreisanspruch des Lieferers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Lieferer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
III. LIEFERZEIT UND LIEFERVERZUG
1. Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen, insbesondere für Lieferungen, gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist (verbindliche Leistungsfrist) oder ein fester Termin (verbindlicher Leistungstermin) zugesagt oder vereinbart ist.
Sofern die Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Leistungsfristen und Leistungstermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Bei vom Besteller verlangten oder sich zwangsläufig aufgrund von technischen Klärungen, Vorschriften, Regelwerken oder anderen Erkenntnissen ergebenden Änderungen, beginnt die Leistungszeit ab der letzten Änderung und ihrer einvernehmlichen, abschließenden Klärung.
Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Leistungsfristen bzw. eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nicht nachkommt.
3. Wenn der Lieferer verbindliche Leistungsfristen bzw. Leistungstermine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die/den voraussichtliche(n), neue(n) Leistungsfrist bzw. Leistungstermin mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der/des neuen Leistungsfrist bzw. Leistungstermins nicht verfügbar, ist der Lieferer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird er unverzüglich erstatten.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere
• die Unmöglichkeit der Leistung oder eine Leistungsverzögerung, die durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, sowie
• die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Lieferers, wenn
o der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder
o weder den Lieferer noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder
o der Lieferer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4. Der Eintritt eines Leistungsverzugs des Lieferers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall bedarf es zum Eintritt eines Leistungsverzugs des Lieferers einer Mahnung durch den Besteller.
5. Gerät der Lieferer in Leistungsverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.
6. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziff. VIII dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Lieferers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
IV. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk/Lager in Büren, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Besteller auf diesen über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Lieferers aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Lieferer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs, insgesamt jedoch maximal 10% des Lieferwerts, soweit damit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden nicht überschritten wird.
Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Lieferers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
V. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) Eigentum des Lieferers („Vorbehaltsware“).
2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf Vorbehaltsware erfolgen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferers hinweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Lieferer zur Durchsetzung seiner Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Lieferer.
3. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß nachfolgendem Buchst. c) befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gemäß den folgenden Bestimmungen weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. im Umfang des etwaigen gemäß vorfolgendem Buchst. a) bestehenden Miteigentumsanteils des Lieferers zur Sicherheit an den Lieferer ab, der die Abtretung annimmt. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben dem Lieferer ermächtigt. Der Lieferer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Lieferer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 5 geltend macht. Sobald jedoch einer der vorgenannten Umstände eintritt, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
4. Der Lieferer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Bestellers freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Lieferer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichterbringung fälliger Leistungen, ist der Lieferer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Lieferer die vorgenannten Rechte nur geltend machen, wenn er dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Besteller ist auch verpflichtet, den Versicherer anzuweisen, im Schadensfall zunächst die Restforderung des Lieferers zu erfüllen. Er wird veranlassen, dass der Versicherer dem Lieferer eine entsprechende Bestätigung über diese Abrede zukommen lässt. Sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, ist der Lieferer berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
7. In Ländern, in denen die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller für die Erfüllung dieser Voraussetzungen Sorge zu tragen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Lieferer berechtigt, die Auslieferung von der Überlassung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe aller, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten abhängig zu machen.
VI. RECHTE UND PFLICHTEN DES BESTELLERS BEI MÄNGELN
1. Weist die gelieferte Ware einen Sach- oder Rechtsmangel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) auf, so bestimmen sich die Rechte des Bestellers nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln, soweit nicht in diesen AGB etwas anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
2. Grundlage der Mängelhaftung des Lieferers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Lieferer (insbesondere in Katalogen oder auf seiner Internetseite) öffentlich bekannt gemacht wurden.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Lieferer keine Haftung.
3. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Besteller dem Lieferer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
4. Werden vom Lieferer Prototypen oder Muster an den Besteller geliefert, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 entsprechend. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die entsprechende Ausführung des Prototyps/Musters einschließlich Maße, Oberfläche, Verwendungszweck, Tragkraft, Stapelbarkeit und Sicherheitsanforderungen für alle auf dem Prototyp oder Muster basierenden Lieferungen als geprüft und genehmigt; die Haftung des Lieferers für einen Mangel an solchen Waren oder für eine fehlende Eigenschaft ist nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen, wenn bereits der Prototyp/das Muster den Mangel bzw. die fehlende Eigenschaft aufwies und der Besteller dies nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigt hat.
5. Im Falle eines Mangels kann der Lieferer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leistet. Sein Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Der Lieferer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Besteller hat dem Lieferer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; insbesondere hat der Besteller dem Lieferer die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferer nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet war.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kann der Lieferer vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
Die zum Zeitpunkt der Prüfung und erforderlichen Aufwendungen umfassen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Sie umfassen nicht etwaige Ausbau- und Einbaukosten.
9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Lieferer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Lieferer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. VIII und sind im Übrigen ausgeschlossen.
VII. MONTAGEN
Bei weiterer Komplettierung oder Zusammenbau von Lieferungen nach Versand an der Verwendungsstelle oder für die Aufstellung gelieferter Gegenstände gelten besondere Bedingungen, die dann den AGB des Bestellers in jedem Fall vorgehen. Hilfsweise gelten diese AGB.
VIII. SONSTIGE HAFTUNG
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet der Lieferer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
IX. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziff. 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Buchst. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. SONSTIGES
1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten ist Büren.
3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lieferers in Büren. Der Lieferer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
4. Abs. 3 gilt entsprechend, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
5. Sollten Teile dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist dann durch eine wirksame zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.